Eichverordnung | ||
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Am 1. Januar 2015 ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Sie lösen damit das bisher geltende Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EO) ab. Für die Verwender von Messgeräten und auch von Messwerten ergeben sich dadurch ab sofort zum Teil neue Regelungen. Unverändert gilt (jetzt nach § 33 Abs. 1 MessEG), dass Werte für Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann verwendet werden dürfen, wenn das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde. Das bedeutet im Regelfall, wenn es geeicht ist. (Die Eichung der Waage gilt immer für zwei Jahre!) | ||
Die Anschaffung einer geeichten Waage ist für Imker nach den neuen Bestimmungen zwingend. | ||
Die bisherige Ausnahme der Nutzung von geeichten Gewichten gilt nicht mehr. Diese konnten bisher benutzt werden, wenn immer das gleiche Gewicht abgewogen wurde. Die Ausnahmeregelung würde weiterhin gelten, wenn der Umsatz von höchstens 5 € pro Geschäftsvorgang und einen Gesamtumsatz von maximal 2.000 € pro Jahr nicht überschritten würde. Aber: Bereits beim Verkauf von zwei Gläsern Honig an einen Kunden trifft dies nicht mehr zu. Daher kann diese Ausnahmeregelung auf die Imkerei nicht angewandt werden, so Dr. Werner von der Ohe, Beirat für Honigfragen des D.I.B.. Deshalb ist die Anschaffung einer geeichten Waage, z. B. im Verein, die absolut bessere Lösung. Hinweis: Bei Verwendung von Waagen im Verein muss darauf geachtet werden, dass die Verwendung der Waage protokolliert wird. | ||
Für den Kreis Lippe ist folgendes Eichamt zuständig: | ||
Betriebsstelle Eichamt Bielefeld Detmolder Straße 513 33605 Bielefeld Zuständigkeitsbereich:
| Tel: 0521-23843-0 Fax: 0521-23843-14 Webseite: Eichamt Mail: poststelle@lbme-bi.nrw.de Bürozeiten: Montag bis Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr | Antrag auf Eichung: Den Antrag auf Eichung findest du hier: |


